#Sicheristsicher
Wie war das noch gleich mit dem Radweg? Und dürfen wir eigentlich nebeneinander fahren? Auch wenn die tägliche Fahrt mit dem Fahrrad längt ins Fleisch und Blut übergegangen ist, können hin und wieder Fragezeichen auftauchen. Wir möchten etwas Licht ins Dunkeln bringen und schauen uns hier ein paar der Punkte an, aus denen am häufigsten Irrtümer entstehen.
Radwegpflicht:
Nur wenn der Radweg durch ein blaues Schild mit Fahrradsymbol gekennzeichnet ist, muss der Radweg genutzt werden. Ohne dieses Schild könnt Ihr auch die Fahrbahn wählen. Sollte der Radweg nicht befahrbar sein, beispielsweise durch starke Verschmutzung oder überwuchernden Wurzeln, kann ebenfalls die Straße genutzt werden. Lastenräder und Fahrräder mit Anhängern, die zu breit für den Radweg sind, dürfen jederzeit auf die Straße wechseln.
Kinder auf dem Gehweg:
Bis zu einem Alter von 8 Jahren müssen Kinder auf dem Gehweg fahren. Sollte sie eine erwachsene Person begleiten, darf diese ebenfalls auf dem Gehweg fahren. Spätestens mit 10 Jahren muss auf den Radweg oder die Straße gewechselt werden.
Helmpflicht:
In Deutschland gibt es keine Helmpflicht – weder für Erwachsene, noch für Kinder. Ein passender Radhelm sollte jedoch zur Standardausrüstung gehören, da er vor schweren Kopfverletzungen schützen kann. Mit unseren Reflexstickern in verschiedenen Farben und Formen werden Eure Helme zusätzlich zum Hingucker. Wie wäre es z.B. mit unseren Reflexstickern Light in der Form Dreiecke klein? (Reflexsticker erhältlich auf reflexfolie.de | Amazon)
Linker Radweg:
Wie auch für alle anderen Verkehrsteilnehmenden, gilt für Radfahrende das Rechtsfahrgebot. Sollte es auf der rechten Seite keinen Radweg geben, dürft Ihr auf der Straße fahren. Der Wechsel auf den linken Radweg macht Euch zum Geisterfahrer und kann ein Bußgeld mit sich bringen. Ausnahmen bilden Radwege, die in beide Richtungen freigegeben sind.
Nebeneinander:
Seit Änderung der Straßenverkehrsordnung 2020 (§ 2 Absatz 4 StVO) können Radfahrende auch nebeneinander fahren. Bedingung: Die anderen Verkehrsteilnehmenden dürfen nicht behindert werden. Das ist der Fall, wenn mit mindestens 1,5 m Abstand noch genügend Platz zum Überholen bleibt. Auf dafür ausgewiesenen Fahrradstraßen ist das Nebeneinander fahren sogar erwünscht.
Zebrastreifen:
Möchtet Ihr mit dem Rad über einen Zebrastreifen, solltet Ihr absteigen und das Rad schieben. In diesem Fall werdet ihr automatisch als Fußgänger eingestuft und habt denselben Vorrang gegenüber Autofahrenden. Gleiches gilt auch, wenn Ihr auf einem Pedal steht und über den Zebrastreifen rollt, jedoch nicht, wenn Ihr über den Zebrastreifen fahrt. Letzteres führt dazu, dass der Fußgängerüberweg keinen Schutzbereich für Radfahrende darstellt. Kommt es zu einem Unfall, haben Radfahrende die Teilschuld.
Musik auf den Ohren:
Es ist nicht verboten, auf dem Fahrrad Kopfhörer zu tragen und Musik oder Hörbücher zu hören. Jedoch darf die Musik nicht zu laut sein und der Verkehr bzw. Warnsignale müssen ausreichend wahrnehmbar sein. Weiterhin solltet Ihr gut einschätzen, wie stark es zu Ablenkungen kommen und Euer Fahrverhalten beeinträchtigt werden kann.
Handy immer dabei:
Wer mit dem Handy am Ohr von der Polizei erwischt wird, kann mit einem Bußgeld von 55 € rechnen. Allgemein sollte das Handy in der Tasche bleiben. Denn auch das Tippen von Nachrichten und Co. ist nicht erlaubt. Eine Freisprechanlage, die nicht von Geschehen im Straßenalltag ablenkt, ist dagegen zulässig.
Tempolimit:
Radfahrende haben sich ebenfalls an die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu halten, wenn diese durch entsprechende Verkehrszeichen begrenzt sind. Die allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts von 50 km/h gilt nur für Kraftfahrzeuge. Für Radfahrende ist jedoch zu beachten, dass sie sich so zu verhalten haben, dass keine andere Person geschädigt oder gefährdet wird.
Steckleuchten statt Dynamo:
Ihr habt die Wahl, welche Energiequelle für Licht Ihr am Rad verwenden wollt. Jedoch wird eine Spannung von 6 Volt vorausgesetzt. Das ist bei herkömmlichen Steckleuchten oft nicht gegeben. Daher seid Ihr mit einem Dynamo auf der sicheren Seite. Neben den vorgeschriebenen Leuchten und Reflektoren, sind unsere Felgensticker eine tolle Ergänzung. Sie sorgen für noch mehr Sichtbarkeit im Straßenverkehr, dürfen jedoch nicht als Ersatz für die vorgeschriebenen Leuchten und Reflektoren angesehen werden. (Felgensticker erhältlich auf reflexfolie.de | Amazon)
Nachdem die häufigsten Irrtümer beseitigt sind, seid Ihr für die Fahrradfahrt auf deutschen Straßen gewappnet. Solltet Ihr jedoch vorhaben, Euer Rad mit in den nächsten Auslandsurlaub zu nehmen, gilt es sich zu informieren – Sonst kann es zu einer bösen Überraschung kommen. So gibt es z.B. in Österreich und Frankreich, im Gegensatz zu uns hier in Deutschland, eine Helmpflicht für Kinder bis zum 12. Lebensjahr. Und in Spanien ist es nicht einmal erlaubt, Kopfhörer zu tragen, selbst wenn Ihr mit dem Fahrrad auf der Stelle steht.
Weitere Informationen zu Regeln und Bußgeldern für Fahrradfahrende in Deutschland findet Ihr im aktuellen Bußgeldkatalog.